Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen 2 (AZ: A 2212/98) vom 10.12.1998: Eltern müssen nicht für die Rundfunkgebühren ihrer studierenden Kinder aufkommen. Liegen deren Einkünfte unter einem bestimmten Satz, müssen die Kinder von den Rundfunkgebühren befreit werden. Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied damit zugunsten mehrerer Studenten, die gegen den NDR geklagt hatten, der eine Befreiung mit dem Hinweis abgelehnt hatte, die Eltern seien im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch für die Zahlung der Rundfunkgebühren zuständig. Die Gebühr muss normalerweise nur erlassen werden, wenn das Einkommen das 1,5fache des Sozialhilfe-Regelsatzes (zu der Zeit DM 540) zzgl. eines Kaltmietesatzes nicht übersteigt. Der NDR forderte von den Studenten, sie sollten von ihren Eltern eine Aufstockung der Unterstützung bis zur monatlichen Befreiungsgrenze (damals DM 1281,50) verlangen, was die Richter ablehnten. Entscheidend sei nur das tatsächliche Einkommen, das die Eltern mit einer einfachen Erklärung über die Höhe der monatlichen Unterstützung belegen könnten.